Quelle: Florian Mai
Ob Aktivierung, berufliche Weiterbildung oder REHA-Maßnahmen – die sechs Fachbereiche der AZAV bilden die Grundlage für eine gezielte und förderfähige Gestaltung Ihrer Bildungsangebote. Jeder Fachbereich hat seinen eigenen Schwerpunkt und richtet sich an spezifische Zielgruppen, von Arbeitsuchenden über Jugendliche in der Ausbildung bis hin zu Menschen mit Behinderungen.
Für Träger bietet die AZAV nicht nur den Zugang zu staatlichen Fördermitteln, sondern auch eine klare Orientierung, um qualitativ hochwertige und nachhaltige Bildungsangebote zu schaffen. Die Fachbereiche geben dabei den Rahmen vor und stellen sicher, dass Ihre Maßnahmen sowohl inhaltlich als auch organisatorisch optimal aufgestellt sind.
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Die AZAV-Fachbereiche im Überblick
Fachbereich 1: Aktivierung und berufliche Eingliederung
Der Fachbereich 1 der AZAV konzentriert sich darauf, Menschen den Weg zurück in den Arbeitsmarkt zu ebnen. Ziel ist es, Arbeitsuchende durch gezielte Maßnahmen zu unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, Vermittlungshemmnisse zu überwinden und den Einstieg in eine dauerhafte Beschäftigung zu erleichtern.
Was gehört dazu?
Maßnahmen in diesem Bereich basieren auf § 45 SGB III und umfassen unter anderem:
- Bewerbungstrainings: Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche.
- Jobcoachings: Individuelle Betreuung, um berufliche Ziele zu entwickeln und umzusetzen.
- Gründungscoachings: Hilfestellung bei der Planung und Umsetzung einer Selbstständigkeit.
- Workshops zur Kompetenzerweiterung: Förderung von Soft Skills, digitalen Kompetenzen und weiteren Schlüsselqualifikationen.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Um Maßnahmen im Fachbereich 1 anbieten zu können, benötigen Bildungsträger neben der Trägerzulassung auch eine spezifische Maßnahmenzulassung. Diese bestätigt, dass die Inhalte arbeitsmarktrelevant und qualitativ hochwertig sind. Hierbei werden insbesondere die Zielsetzung und der konkrete Nutzen für die Teilnehmenden geprüft.
Fachbereich 2: Private Arbeitsvermittlung
Der Fachbereich 2 der AZAV richtet sich an Träger, die als Vermittler zwischen Arbeitsuchenden und Unternehmen agieren. Hier geht es darum, Menschen mit passgenauen Jobangeboten zusammenzubringen und so den Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern.
Was gehört dazu?
Im Zentrum stehen Maßnahmen, die durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden. Diese beinhalten:
- Individuelle Beratung: Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der beruflichen Orientierung und Zielsetzung.
- Stellenakquise: Suche nach geeigneten Jobangeboten in enger Abstimmung mit den Teilnehmenden.
- Vermittlungsunterstützung: Begleitung während des Bewerbungsprozesses, einschließlich Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Für Träger, die in diesem Fachbereich tätig sein möchten, ist in der Regel nur eine Trägerzulassung erforderlich. Eine Maßnahmenzulassung ist hier nicht notwendig, da die Vermittlungsleistungen selbst keinen inhaltlichen Bildungsanteil umfassen.
Fachbereich 3: Berufswahl und Berufsausbildung
Der Fachbereich 3 der AZAV widmet sich der Unterstützung junger Menschen bei ihrer Berufswahl und während ihrer Ausbildung. Ziel ist es, Jugendlichen den Übergang in die Arbeitswelt zu erleichtern und sie bei ihrer beruflichen Entwicklung gezielt zu fördern.
Was gehört dazu?
Maßnahmen in diesem Bereich richten sich an Jugendliche, die Unterstützung benötigen, um den passenden Beruf zu finden oder ihre Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Dazu gehören:
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB): Orientierung und Vorbereitung für junge Menschen, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
- Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Unterstützung während der Ausbildung, z. B. durch Nachhilfe in Theorie und Praxis.
- Berufseinstiegsbegleitung (BerEb): Individuelle Betreuung beim Übergang von der Schule in die Ausbildung.
Diese Maßnahmen helfen jungen Menschen, ihren Platz im Berufsleben zu finden, und tragen dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Bildungsträger, die in diesem Fachbereich tätig werden möchten, benötigen eine Trägerzulassung. Je nach Maßnahme kann auch eine Maßnahmenzulassung erforderlich sein, insbesondere wenn die Inhalte spezifisch auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
Fachbereich 4: Berufliche Weiterbildung
Der Fachbereich 4 der AZAV konzentriert sich auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Ziel ist es, die beruflichen Qualifikationen von Teilnehmenden zu erweitern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und auf die Anforderungen eines dynamischen Arbeitsmarktes vorzubereiten.
Was gehört dazu?
Dieser Fachbereich umfasst Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB III. Dazu zählen:
- Umschulungen: Qualifikationen in neuen Berufsfeldern, z. B. für Menschen, die sich beruflich neu orientieren.
- Fachliche Weiterbildungen: Vertiefung oder Erweiterung bestehender Kenntnisse, z. B. in Bereichen wie IT, Pflege oder Handwerk.
- Zertifizierte Kurse: Maßnahmen, die mit einem anerkannten Abschluss oder einer Zusatzqualifikation enden.
- Bildungsgutschein-Programme: Individuelle Weiterbildungen, die durch die Agentur für Arbeit oder Jobcenter gefördert werden.
Diese Maßnahmen bieten Teilnehmenden die Möglichkeit, sich beruflich weiterzuentwickeln und langfristig auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Um Maßnahmen im Fachbereich 4 anbieten zu können, sind sowohl eine Trägerzulassung als auch eine Maßnahmenzulassung erforderlich. Die Maßnahmenzulassung stellt sicher, dass die Inhalte arbeitsmarktrelevant sind und den hohen Qualitätsstandards der AZAV entsprechen.
Fachbereich 5: Transferleistungen
Der Fachbereich 5 der AZAV ist auf Transfermaßnahmen spezialisiert, die Beschäftigten bei betriebsbedingten Kündigungen helfen sollen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ziel ist es, Menschen in Übergangsphasen zu begleiten und ihnen den Einstieg in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
Was gehört dazu?
Transfermaßnahmen basieren auf den §§ 110 und 111 SGB III und umfassen:
- Transfergesellschaften: Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung, meist in Form von zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen.
- Outplacement-Beratung: Individuelle Unterstützung für entlassene Mitarbeitende, um neue berufliche Perspektiven zu entwickeln.
- Qualifizierungsmaßnahmen: Schulungen oder Weiterbildungen, die auf die Anforderungen des neuen Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
Diese Maßnahmen richten sich vor allem an Mitarbeitende, die von Restrukturierungsprozessen betroffen sind, und bieten ihnen eine Chance, sich frühzeitig auf neue Beschäftigungen vorzubereiten.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Für Maßnahmen im Fachbereich 5 benötigen Träger eine Trägerzulassung. Eine Maßnahmenzulassung ist in der Regel nicht erforderlich, da Transferleistungen primär organisatorisch und beratend ausgerichtet sind.
Fachbereich 6: REHA-spezifische Maßnahmen
Der Fachbereich 6 der AZAV ist speziell darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderungen oder besonderen Einschränkungen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Ziel ist es, Barrieren abzubauen, individuelle Potenziale zu fördern und eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
Was gehört dazu?
Dieser Fachbereich umfasst Maßnahmen gemäß dem 7. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB III. Dazu gehören:
- Berufsvorbereitende REHA-Maßnahmen: Unterstützung beim Übergang in Ausbildung oder Arbeit, z. B. durch Orientierungshilfen und Kompetenztrainings.
- REHA-Ausbildung: Spezielle Ausbildungsprogramme, die auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden zugeschnitten sind.
- Berufliche Anpassungsqualifikationen: Weiterbildungen oder Umschulungen, die den Einstieg in eine neue Beschäftigung ermöglichen.
- Integrationshilfen: Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Arbeitsplatzgestaltung oder bei der Anpassung an die beruflichen Anforderungen.
Diese Maßnahmen sind darauf ausgelegt, Teilnehmende zu befähigen, ihre individuellen beruflichen Ziele zu erreichen und sich langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Bildungsträger, die REHA-spezifische Maßnahmen anbieten möchten, benötigen sowohl eine Trägerzulassung als auch eine Maßnahmenzulassung. Die Maßnahmenzulassung stellt sicher, dass die Inhalte den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen der Zielgruppe gerecht werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die AZAV-Zertifizierung
Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die die Zulassung von Bildungsträgern und deren Maßnahmen für geförderte Weiterbildungen regelt.
Sie legt Qualitätsstandards fest, die Bildungsträger erfüllen müssen, um Arbeitsförderungsmaßnahmen wie Umschulungen, Qualifizierungen oder Coachings im Auftrag der Agentur für Arbeit oder der Jobcenter anzubieten.
Warum gibt es die AZAV-Zertifizierung
Die AZAV wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass öffentlich geförderte Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen den hohen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen.
Ziel ist es, eine einheitliche und transparente Qualität der Angebote zu gewährleisten und die Effektivität der Fördermaßnahmen zu erhöhen. Damit wird sichergestellt, dass die eingesetzten Steuergelder sinnvoll verwendet werden und die Teilnehmenden optimal auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden.
Seit wann gilt die AZAV-Zertifizierung
Die AZAV-Zertifizierung gilt seit dem 1. Januar 2012. An diesem Datum trat die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) in Kraft, die die Voraussetzungen und Verfahren für die Zertifizierung von Bildungsträgern regelt, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Arbeitsförderung anbieten möchten.
Zuvor gab es ähnliche Regelungen unter der AFL (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung für Arbeitsmarktmaßnahmen), jedoch wurde die AZAV als Nachfolgeregelung entwickelt, um die Anforderungen und Prozesse klarer zu strukturieren und die Qualität der Bildungsangebote zu erhöhen. Die AZAV-Zertifizierung wurde erforderlich, damit Bildungsträger für die Förderung durch die Agentur für Arbeit und andere öffentlich-rechtliche Stellen zugelassen werden.